Neuste Entwicklungen bei Regelungen betreffend Konzessionen für Kohlenwasserstoffe

Die kürzlich veröffentlichte neue Ministerverordnung über das Ausschreibungsverfahren von Förderkonzessionen kann als Zeichen der Bereitschaft des Ministeriums für Nationale Entwicklung gesehen werden, nach der Bieterrunde 2013 bestimmte Anpassungen an dem Verfahren vorzunehmen.

Die Ausschreibung des Ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung vom letzten Herbst (Bieterrunde 2013) schien die Erwartungen der Gesellschaften, die in Ungarn Grundstücke für die Exploration von Kohlenwasserstoffen erwerben möchten, nicht erfüllt zu haben, da die beschränkte Anzahl der für Tender geöffneten Gebiete für eine bedeutendere Bieterzahl nicht attraktiv genug war.

Die kürzlich veröffentlichte neue Ministerverordnung Nr. 8/2014. (II. 18.)(im Folgenden: „MVO“), welche die Verordnung Nr. 81/2012 über das Ausschreibungsverfahren von Förderkonzessionen ersetzt, kann jedoch als Zeichen der Bereitschaft des Ministeriums gesehen werden, bestimmte Anpassungen an dem Verfahren vorzunehmen.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die MVO darauf abzielt, die bestehenden Regelungen detaillierter und genauer auszuarbeiten, um dem Verfahren zu mehr Übersichtlichkeit zu verhelfen.

Die wichtigsten Änderungen der MVO lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die nachstehend beschriebenen Vorschriften traten am 26. Februar 2014 in Kraft.

Die bedeutendste Änderung ist, dass die Vorschriften des § 6 (3) c), d) und e), die bestimmte Inhaltserfordernisse für Ausschreibungen enthielten, gestrichen wurden.

Diese Änderung ist zu begrüßen, da diese Erfordernisse im Zusammenhang mit der Exploration von Kohlenwasserstoffen eher schwierig einzuhalten waren.

Beispielsweise ist der vorläufige Businessplan für den Konfessionszeitraum kaum vorab zu erstellen, da die das Angebot abgebende Gesellschaft schlicht nicht in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt vorherzusehen, ob es einen Fund geben wird, und wenn ja, von welcher Größe.

Ferner schien auch das Erfordernis der Einreichung einer Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht sachdienlich. Solche Operationen nehmen typischerweise keine große Anzahl an Beschäftigten, die einen bedeutenden Einfluss auf den bestehenden Arbeitsmarkt haben könnte, in Anspruch. Und schließlich wurde auch das Erfordernis gestrichen, wonach der Bieter dem Tender beizufügen hatte, welche Unternehmer in den ersten vier Jahren an der Explorations-Tätigkeit beteiligt werden. Diese Modifizierung scheint ebenfalls sinnvoll, da die alten Vorschriften vom Bieter praktisch verlangten, eine Ausschreibung zu erstellen und seine Dienstleister auszuwählen, bevor die Ausschreibung tatsächlich gewonnen wurde.

Das Entfallen der genannten Vorgaben hat vermutlich auch zur Folge, dass das Ministerium mehr Ermessen bei der Ausarbeitung der Details der Ausschreibungsdokumente erhält, da die anzuwendenden Regelungen des ungarischen Bergbaugesetzes und die darauf bezogene Verordnung Nr. 203/1998 diesbezüglich nur allgemeine Erfordernisse enthält.

Ebenfalls gestrichen wurde die Bestimmung, nach der die Ausschreibung spätestens 30 Tage vor dem Datum der Angebotseinreichung durch den Minister zu veröffentlichen war.

Da das Bergwerkgesetz die Veröffentlichung der Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan der EU mindestens 90 Tage vor der Einreichungsfrist, das Konzessionsgesetz für ein solches Verfahren dagegen mindestens 60 Tage vorschreibt, ist zu vermuten, dass die Löschung der 30-Tages-Frist das Ziel hatte, Widersprüche der verschiedenen Regelungen zu vermeiden.

 Die   MVO modifiziert ebenfalls    die    Bestimmungen   über die Entscheidungsfindung des Bewertungsausschusses (“Minősítő Bizottság”).

Nach dem alten Regelwerk musste der Bewertungsausschuss eine Entscheidung über den bevorzugten Bieter mit einer 2/3-Mehrheit treffen, die neuen Bestimmungen fordern dagegen nur eine einfache Mehrheit. Laut den neuen Regelungen müssen zumindest 2/3 der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, bei der Fassung des Beschlusses anwesend sein. Unverändert bleibt, dass der Minister die abschließende Entscheidung aufgrund des Vorschlags des Bewertungsausschusses zu treffen hat.

Nach der MVO ist der Bewertungsausschuss sieben Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote zu bilden, statt 15 Tage, wie nach den alten Regelungen. Dies kann nach unserer Ansicht bedeuten, dass das Verfahren möglicherweise verkürzt wird, eine etwaige Verzögerung bei der Bildung des Bewertungsausschusses könnte jedoch tatsächlich zu einer Verzögerung des Ausschreibungsverfahrens führen. Ferner sieht die MVO vor, dass die Mitglieder des Bewertungsausschusses 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung zu ernennen sind.

Bitte beachten Sie, dass die Regierungsverordnung 203/1998. (XII. 19.) über die Umsetzung des Bergwerkgesetzes ebenfalls Bestimmungen bezüglich des Konzessionsvergabeverfahrens enthält. Diese Verordnung wurde vor Kurzem durch die Regierungsverordnung 559/2013. (XII. 31.) geändert, auch im Hinblick auf die Änderungen der Konzessionsausschreibung traten diese Änderungen am 1. Januar 2014 in Kraft.


Zusammenfassend wird nach unserer Ansicht der Wegfall der obenbeschriebenen erschwerenden Anforderungen definitiv ein Vorteil für künftige Bieter sein, es ist jedoch zu ergänzen, dass der mögliche Erfolg der nächsten Bieterrunde von der geologischen Attraktivität der angebotenen Gebiete abhängt.


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