Es fährt ein Zug... bis vor Gericht?


Nach einer als Meilenstein anzusehenden Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts vom 26. Juni verstößt die Deutsche Bahn (DB) gegen Kartellrecht.


Die Deutsche Bahn, ein unverzichtbarer Akteur im deutschen Schienenverkehr, geriet in den Fokus des Bundeskartellamts, da ihr Geschäftsverhalten den Wettbewerb mit kleineren Mobilitätsplattformen behindert hatte. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht darin, den Reisenden verschiedene Reisemöglichkeiten und Fahrkartenpreise vergleichend darzustellen. Es ist daher verständlich, dass sie hierfür unbedingt genaue Echtzeitinformationen über die Bahn benötigen. Angesichts der dominierenden Position der Deutschen Bahn auf dem deutschen Eisenbahnmarkt ist es praktisch unmöglich, diese Daten ohne ihre Kooperation zu erhalten.

Nach Ansicht des Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, müsse die DB daher strengere Auflagen erfüllen, um einen freien Wettbewerb auf dem Markt zu ermöglichen. Als konkrete Verpflichtungen nannte er zum Beispiel die Weitergabe von Verkehrsinformationen, die Möglichkeit der Werbung oder gegebenenfalls die Zahlung von Provisionen für Drittplattformen. Eine besondere Pflicht obliege der DB, da sie eine eigene Mobilitätsplattform betreibe und in direktem Wettbewerb mit anderen Anbietern ähnlicher Art stehe.

Im Rahmen seines Verfahrens stellte das Bundeskartellamt fest, dass die DB gegen Wettbewerbsrecht verstoßen habe. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Bahn ihre Wettbewerber nicht mit Echtzeit-Verkehrsinformationen versorgt, ihnen nicht die erforderlichen Provisionen bezahlt bzw. die Werbetätigkeit von Konkurrenzunternehmen nicht zugelassen habe.


Nach erfolglosen Verhandlungen um eine Einigung ergreift das Amt verschiedene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Deutsche Bahn rechtmäßig handelt. Dazu gehört die Gewährung von Werberechten für Wettbewerber, damit diese DB-spezifische Werbung nutzen können. Zudem dürfen sie eigene Rabatte beim Verkauf von Bahnfahrkarten gewähren und auf Echtzeit-Verkehrsdaten zugreifen. Darüber hinaus wurde die Deutsche Bahn verpflichtet, ihren Konkurrenten eine Provision zu zahlen. Die Höhe dieser Provision ist zwischen der DB und ihren Vertragspartnern zu vereinbaren, muss jedoch mindestens den langfristigen durchschnittlichen Mehrkosten (long-run average incremental costs) der Deutschen Bahn für den Fahrkartenverkauf entsprechen, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.


Andreas Mundt betont die Notwendigkeit dieser Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Deutsche Bahn, die bereits einen beherrschenden Marktanteil besitzt, weiter expandiert und aufstrebende, innovative Anbieter aus eigenem wirtschaftlichen Interesse verdrängt. Die Entscheidung wird zwangsläufig Auswirkungen auf kleinere Verkehrsunternehmen haben, die in einem tatsächlich freien Markt schneller wachsen können.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Bahn hat die Möglichkeit, dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einzulegen.


Autor: Hunor Bendegúz Jávorszki


Foto: unsplash

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